Abwasserabsetzung
Für Trinkwasser, welches zur Bewässerung des Gartens, die Befüllung des Pools oder ähnliche Zwecke verwendet und nicht in den Abwasserkanal eingeleitet wird, kann ein Gartenwasserzähler beantragt werden und somit bei der Berechnung der Abwassergebühr abgesetzt werden.
Nach Genehmigung eines solchen Antrages erfolgt der Einbau eines geeichten Wasserzählers durch die SOWAG mbH Zittau als Betriebsführer des Eigenbetriebes.
Die Ablesung des Zählers erfolgt jährlich gemeinsam mit der Ablesung des Trinkwasserzählers. Liegt zur Abrechnung kein Zählerstand vor, kann keine Absetzung erfolgen.
Auch für den Gartenwasserzähler gilt die 6-jährige Eichfrist. Ist diese abgelaufen, wird der Zähler durch die SOWAG mbH gewechselt. Dazu werden Sie rechtzeitig entsprechend informiert.
Die anfallenden Kosten für Zählereinbau, Zählerwechsel und Verwaltung werden in Form einer Grundgebühr in Höhe von 15,12 € pro Jahr und Zähler erhoben. Sie sollten im Vorfeld also auch immer prüfen, ob sich die Anschaffung eines Gartenzählers auch wirklich lohnt.
Ansprechpartner
SOWAG mbH
Betriebsführer
Frau Nicolaus
Kundendienst/ Abrechnung
Telefon: 03583 7737-54